- Das fragliche Beschaffungsgeschäft ist als eine dem BoeB unterstellte Dienstleistung zu qualifizieren. Einzelne der in Annex 4 von Anhang 1 ÜoeB genannten Güterklassifikationsnummern betreffen je verschiedene Teilbereiche des in Frage stehenden Beschaffungsgeschäfts, wobei der Bereich der Abfallbeseitigung und -entsorgung den Kern des strittigen Geschäfts beschlägt (E. 1d). - Das ÜoeB sieht keinen generellen Ausschluss von Dienstleistungskonzessionen aus seinem Geltungsbereich vor (E. 1e und f).