Der Grundsatz der Vergabe nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gilt auch dann, wenn sich der Staat nicht eine Dienstleistung, eine Lieferung oder eine Bauleistung beschafft, sondern eine solche Leistung in Erfüllung einer Staatsaufgabe auslagert und durch einen Privaten auf dessen Rechnung und Gefahr unter staatlicher Aufsicht erfüllen lässt (E. 1b/bb). - Das fragliche Beschaffungsgeschäft ist als eine dem BoeB unterstellte Dienstleistung zu qualifizieren.