{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 14\nAnbieterin, kann erst beurteilt werden, wenn die fraglichen Angebote\nin nachvollziehbarer und transparenter Art und Weise nach den\nbekanntgegebenen Zuschlagskriterien ausgewertet werden.\nb. Ist die Beschwerde bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen\ngutzuheissen, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin\nbetreffend die Unabhängigkeit von X. oder die benötigte Zeit bis zum Beginn\nder operativen Tätigkeit näher einzugehen.\n6. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenz die Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung hat. Nach Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die BRK\nin der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die\nAuftraggeberin zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist\nder Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen\nworden, so stellt die BRK lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung\nBundesrecht verletzt (Art. 32 Abs. 2 BoeB).\na. Bei aufzuhebenden Zuschlagsverfügungen kommt ein reformatorischer\nEntscheid in dem Sinne, dass der Zuschlag direkt der im Beschwerdeverfahren\nobsiegenden Anbieterin erteilt wird, nur in klaren Ausnahmefällen in Betracht.\nIn der Regel erlässt die BRK statt dessen einen Rückweisungsentscheid (vgl.\nEvelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection\njuridique, Diss. Freiburg 1997, S. 557). In teilweiser Gutheissung des\nEventualantrages gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Beschwerdeführerin ist auch im\nvorliegenden Fall auf Rückweisung an die Auftraggeberin zu erkennen.\nb. Die Wahl des weiteren Vorgehens nach Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung steht in erster Linie der Vergabebehörde zu. Falls das\nBUWAL am laufenden Submissionsverfahren festhalten sollte und - wohl\nzu Recht - die Voraussetzungen für einen Abbruch oder eine vollständige\nWiederholung des Verfahrens nicht als gegeben erachten sollte, hat es\nFolgendes zu beachten: Das Beschaffungsgeschäft ist nur insoweit zu\nwiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin ohne\ndie Ausschreibung und das Präqualifikationsverfahren. Dabei sind in das\nnochmals aufzurollende Submissionsverfahren nur die Beschwerdeführerin\nund X. als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da die\nandere Teilnehmerin der in Frage stehenden Submission den erfolgten\nZuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden hat (vgl. Entscheid\nder BRK vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80 E. 3c S. 805). Ferner ist\nes der Vergabebehörde nicht verwehrt, allfällige Unterkriterien festzulegen,\nsofern diese der Beschwerdeführerin und der berücksichtigten Anbieterin vor\neiner neuerlich durchzuführenden Auswertung der Offerten bekanntgegeben\nwerden. Schliesslich ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter des BUWAL, welche\nzu den Anbieterinnen in engem Kontakt stehen, sei es beispielsweise als\nBehördenvertreter oder sonst irgendwie an der Verwaltung der Anbieterinnen\nbeteiligte oder interessierte Personen, an einer nochmals durchzuführenden\nVergabe nicht massgeblich mitwirken. Alsdann ist ein neuer Zuschlag\nvorzunehmen.\n7.a. Für das Verfahren vor der BRK sind bei diesem Verfahrensausgang\nkeine Kosten zu erheben und der geleistete Kostenvorschuss ist der\nBeschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für das BUWAL als Bundesbehörde\nergibt sich die Kostenlosigkeit aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG. X.\nkönnten als unterliegender (privater) Gegenpartei an sich Kosten auferlegt\n\n15\nwerden. Davon ist jedoch vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1\n(letzter Satz) VwVG abzusehen, da eine Auferlegung von Kosten an die\nBegünstigte des ursprünglichen Zuschlages, der ihr - vorläufig wenigstens -\ndurch die erfolgreiche Beschwerde wieder entzogen wird, als unbillig\nerschiene, zumal sie sich im Vergabe- und im Beschwerdeverfahren korrekt\nverhalten hat und dem BUWAL verfahrensmässige Fehler unterlaufen sind\n(Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 542, Fn. 39; Moser, Rz. 4.7, Fn. 17).\nb. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden\nPartei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr\nerwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen\nwerden. Die Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin\nist in Anwendung von Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969\nüber Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR\n172.041.0) in Verbindung mit Art. 6 des Tarifs vom 9. November 1978\nüber die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem\nBundesgericht (SR 173.119) auf insgesamt Fr. (...) festzusetzen. Aus den\ngleichen Überlegungen wie im vorstehenden Absatz angeführt, hat das\nBUWAL und nicht X. die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin\nzu entrichten.\n[173] Central Product Classification (Zentrale Güterklassifikation) Version 1.0,\nUnited Nations, New York 1998.\n\n16\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.30 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 3. September 1999 i. S. S. [BRK 1999-006]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 703\n\n"}