{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 13\nAnlässlich der öffentlichen Sitzung vom 3. September 1999 führte das\nBUWAL aus, dass die Beschwerdeführerin weder als unqualifiziert noch als\nungeeignet einzustufen sei; vielmehr würden ihr gute Kenntnisse im Bereich\ndes Abfallentsorgungswesens attestiert. Sodann sei die Begründung des\nangefochtenen Zuschlages zwar missverständlich, bei genauer Betrachtung\nbeziehe sich der vom BUWAL mitberücksichtigte Ablehnungsgrund jedoch\nauf die Qualität des Angebotes bzw. die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der\nUmsetzungstiefe des Entsorgungskonzeptes und der optimalen Erfüllung des\nAuftrages und nicht auf die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin.\nMit dieser Argumentation gelingt es der Vergabestelle jedoch nicht, den\nvon der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand zu entkräften.\nAus den Akten geht hervor, dass die Rücklaufrate von gebrauchten\nBatterien und Akkumulatoren heute ca. 60% beträgt. Da das BUWAL\neine Rücklaufrate von 80% anstrebt, ist davon auszugehen, dass für die\nVergebung des vorliegenden Dienstleistungsauftrages aus der Sicht des\nBUWAL insbesondere die Gewährleistung der Erfassung und Entsorgung eines\nmöglichst hohen Anteils aller verbrauchten Batterien und Akkumulatoren\nentscheidwesentlich ist. Dass der Steigerung der Rücklaufquote entscheidende\nBedeutung für die Vergabe des Auftrages zukommt, geht aber weder\naus den Ausschreibungsunterlagen noch aus den Zuschlagskriterien\nin rechtsgenüglicher Weise hervor. In der Sitzung vom 3. September\n1999 hat das BUWAL zudem mit Nachdruck ausgeführt, ein Scheitern\nder von Vergabebehörde ausgewählten Anbieterin bzw. von deren\nEntsorgungskonzept könne sich der Bund politisch nicht leisten. Diese\nEinschätzung seitens der Vergabebehörde ist zwar nachvollziehbar; mit Blick\nauf das Beschaffungsrecht ist jedoch festzuhalten, dass die Vergabebehörde,\nwenn sie solchen Argumenten vergabeentscheidende Bedeutung zukommen\nlassen will, dies in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend darzustellen\nhat. Eine Zuschlagsverfügung, die massgeblich mit ungenügenden Kenntnissen\nder Beschwerdeführerin auf dem Gebiete des Batteriemarktes begründet wird\nund von der zweifelhaft ist, ob sie sich nicht in unzulässiger Weise auf ein\nEignungskriterium abstützt, genügt den Anforderungen an die Transparenz\ndes Vergabeverfahrens und dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit des\nVergabeentscheides nicht.\n5.a. Hinzu kommt, dass in der Liste der Zuschlagskriterien\nder zu beurteilenden Beschaffung der «Wirtschaftlichkeit\n(Preis-/Leistungsverhältnis)» die grösste Bedeutung zugemessen wird,\nda dieses Kriterium an erster Stelle aufgeführt wird (Art. 21 Abs. 2 BoeB).\nDiesbezüglich ist unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin\npreislich am tiefsten liegt. Demgegenüber hat das BUWAL geltend gemacht,\ndie Beschwerdeführerin habe auch eine geringere Leistung als X. angeboten.\nAngesichts der diesbezüglich vom BUWAL erwähnten «Kenntnisse des\nBatteriemarktes» und der nicht in allen Punkten nachvollziehbaren\nBewertung der Offerten anhand der vom BUWAL bekanntgegebenen\nZuschlagskriterien vermag der Standpunkt der Vergabebehörde auch\nbezüglich des Preis/Leistungsverhältnisses nicht zu überzeugen. Denn ob\ndie Offerte der Beschwerdeführerin trotz ihres günstigeren Angebots den\ngeringeren Leistungsumfang aufweist als diejenige der berücksichtigten\n\n"}