{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 12\nDie vorgenommene Bewertung der Offerten durch das BUWAL verletzt den\nGrundsatz der Transparenz. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist auch\naus diesem Grund aufzuheben.\n4. Sodann ist zu prüfen, ob es sich bei der vom BUWAL in der angefochtenen\nZuschlagsverfügung als Ablehnungsgrund angegebenen fehlenden bzw.\nungenügenden Kenntnis des Batteriemarktes um ein Eignung- oder um ein\nZuschlagskriterium handelt.\na. Das BUWAL ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht\nüber die notwendigen «Kenntnisse des Batteriemarktes» und über die für\ndas vorgesehene Entsorgungsprogramm notwendigen «Fachkenntnisse».\nDiesbezüglich seien gerade die Kenntnisse und Erfahrungen der Hersteller,\nImporteure und Händler von Batterien unerlässlich. Die Beschwerdeführerin\nsehe auch nicht vor, diesen Mangel durch den Beizug von Experten zu\nkompensieren. Zwar verweise die Beschwerdeführerin diesbezüglich\nauf Experten, doch gehe aus der Offerte nicht hervor, ob die von der\nBeschwerdeführerin vorgesehene Expertengruppe schon bestehe und wer\nderen Mitglieder seien. Demgegenüber verfüge X., welche bereits das frühere\nSystem des freiwilligen vorgezogenen Entsorgungsbeitrages verwaltet habe,\nüber «beste Kenntnisse des Batteriemarktes», denn die Batteriebranche werde\nhier direkt einbezogen.\nDie Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es handle sich bei der\nFrage der Kenntnisse des Batteriemarktes um ein Eignungs- und nicht um ein\nZuschlagskriterium. Dieses dürfe im selektiven Verfahren auf der Ebene des\nZuschlags keine Rolle mehr spielen.\nb. Handelt es sich bei den hier strittigen Kenntnissen des Batteriemarktes\num ein Eignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium, so darf dieses beim\nhier in Frage stehenden Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Denn\ndie Eignung der Anbieter ist im Rahmen der Präselektion abschliessend zu\nbeurteilen und darf bei der Zuschlagserteilung nicht erneut ins Gewicht\nfallen; vielmehr gelten alle präselektionierten Anbieter als geeignet und es ist\nunzulässig, einem präqualifizierten Anbieter den Zuschlag wegen minderer\nEignung zu verweigern (Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.7; vgl. Entscheid der\nBRK vom 4. Februar 1999 mit Anmerkung von Peter Gauch in Baurecht [BR]\n1999, S. 53; Denis Esseiva, BR 1999, S. 57 N. 6; vgl. auch das in BR 1999, S. 53\nerwähnte Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 8. September 1998).\nc. Bereits in ihrem Zwischenentscheid vom 22. Juli 1999 hat die BRK\nausgeführt, bei der Frage der von der Beschwerdeführerin verlangten\nKenntnisse des Batteriemarktes scheine es sich tatsächlich um ein\nEignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium zu handeln. Denn die\nhier strittigen Kenntnisse würden die Beschwerdeführerin selbst und\nnicht deren Angebot betreffen; es geht hier letztlich um die «technische\nLeistungsfähigkeit» nach Art. 9 Abs. 1 BoeB. Das BUWAL habe denn auch\nin seiner Ausschreibung vom 11. November 1998 (Ziff. 10) «Kenntnisse im\nBereich des Abfall-Entsorgungswesens» als Eignungskriterium angeführt.\nWeshalb nun die Kenntnisse der Entsorgung im Batteriemarkt, um den es hier\nkonkret geht, Zuschlags- und nicht Eignungskriterien sein sollen, sei nicht\nersichtlich.\n\n"}