{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 10\nan der Beurteilung der Offerten beteiligt ist, nicht vereinbaren. Die Frage,\nob Dr. Z. bei der Ausarbeitung des Evaluationsberichtes - im Sinne einer\nungerechtfertigten Besserbeurteilung der X.-Offerte - effektiv befangen\nwar, kann offen gelassen werden. Denn schon der Anschein, dass Dr. Z. bei\nder Erstellung des Evaluationsberichtes unter dem Einfluss seiner Position\nals Behördenvertreter von X. gestanden hat, genügt zur Annahme der\nBefangenheit. Durch die massgebliche Mitwirkung von Dr. Z. bei der strittigen\nVergabe wurde die Ausstandspflicht verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die\nBeschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung\naufzuheben.\n3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie ein wirtschaftlich\ngünstigeres Angebot als X. eingereicht hat, weshalb der Zuschlag ihr und nicht\nder berücksichtigten Anbieterin hätte erteilt werden müssen.\na. Nach Art. 21 Abs. 1 BoeB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den\nZuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt\nwerden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit,\nBetriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik,\nUmweltverträglichkeit, technischer Wert. Die Zuschlagskriterien sind in den\nAusschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen\n(Art. 21 Abs. 2 BoeB).\nDie für das einzelne Vergabegeschäft massgeblichen Zuschlagskriterien sind\nvon der Vergabebehörde für jedes Beschaffungsgeschäft neu festzulegen\nsowie obligatorisch und umfassend bekanntzugeben (vgl. BGE 125 I 101).\nDabei ist es Sache der Vergabestelle, sämtliche Kriterien, nach denen\ndas konkrete Beschaffungsgeschäft vergeben werden soll, präzise und\nkonkret zu umschreiben; dies schliesst auch die Bekanntgabe allfälliger\nUnterkriterien sowie der Beurteilungsmatrix an die Anbieter mit ein, soweit\nsolche zusätzlichen Hilfsmittel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen\n(Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes,\nFreiburg 1999, Rz. 11.2).\nDie erfolgte Festsetzung der massgeblichen Beurteilungskriterien und\nUnterkriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes\nist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter\nverbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende\nErmessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein,\nwobei trotzdem noch ein erheblicher Ermessensspielraum verbleibt\n(Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz,\nZürich 1996, Rz. 467; Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.4).\nb. In der Präqualifikationsverfügung vom 27. Januar 1999 teilte das BUWAL\nder Beschwerdeführerin mit, dass sie die Eignungskriterien gemäss\nAusschreibung erfülle und daher zur Offerteinreichung eingeladen werde.\nIn dieser Verfügung waren in Ziff. 3.5 auch die Zuschlagskriterien aufgeführt,\nund zwar wie folgt:\n«Insbesondere folgende Kriterien entscheiden über den Zuschlag:\na) Wirtschaftlichkeit (Preis-/Leistungsverhältnis).\nb) Umsetzungstiefe und Konkretisierung des flächendeckenden, wirtschaftlichen\nund sinnvollen Entsorgungskonzeptes.\n\n11\nc) Erfahrung im Aufbau und der Führung überregionaler Institutionen,\ninsbesondere im Bereich der Abfallentsorgung.\nd) Optimale Erfüllung sämtlicher Aspekte des Dienstleistungsauftrages im\nHinblick auf die Ziele des Umweltschutzes.\ne) Zeitbedarf zur Einführung der operativen Umsetzung der Finanzierung der\nEntsorgung gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren.»\nc. Gemäss den in der öffentlichen Sitzung vom 3. September gemachten\nAussagen hat das BUWAL zur Bewertung der Offerten im Zusammenhang\nmit den Zuschlagkriterien keine eigentliche Beurteilungsmatrix erstellt.\nDas BUWAL hat diesbezüglich ausgeführt, aufgrund der Verschiedenheit\nder Angebote hätte man versucht, die Offerten nach gewissen Faktoren\nzu beurteilen, wobei die im Evaluationsbericht aufgeführten Punkte\nden einzelnen Zuschlagskriterien zugeordnet worden seien. Der\nEvaluationsbericht ist in folgende Untertitel gegliedert:\n- Rechtsform für die private Unternehmung\n- Wirtschaftliche Unabhängigkeit der Organisation\n- Gesamteindruck\n- Projektorganisation\n- Entsorgungskonzept (Allgemeines, Administration Finanzprozess,\nSammlungslogistik, Transportlogistik, Recyclingbetriebe,\nInformation/Marketing)\n- Vorteile und Nachteile der Offerte\n- Bemerkungen\nDie Tatsache allein, dass die Vergabebehörde keine Beurteilungsmatrix\nerstellt hat, schadet der fraglichen Beschaffung nicht. Der Grundsatz der\nTransparenz erfordert jedoch, dass die Vergabebehörde die Gewichtung der\nAngebote nach den von ihr bekanntgegebenen Kriterien beurteilt. Werden\nbekanntgegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge\numgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder zusätzlich Kriterien\nherangezogen, die nicht bekanntgegeben wurden, handelt die Auftraggeberin\nvergaberechtswidrig (Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.3).\nBezüglich der Unterkriterien führt das BUWAL aus, diese liessen sich\nohne Weiteres den einzelnen Zuschlagskriterien zuordnen. Diese Ansicht\ntrifft nicht zu. Zwar lässt sich beispielsweise das «Entsorgungskonzept»\nin das Zuschlagkriterium der «Umsetzungstiefe und Konkretisierung des\nflächendeckenden, wirtschaftlichen und sinnvollen Entsorgungskonzeptes»\neinordnen, die im «Entsorgungskonzept» enthaltenen Sparten «Administration\nFinanzprozess» und «Logistik» sind aber eher dem Kriterium der\n«Wirtschaftlichkeit (Preis-/Leistungsverhältnis)» zuzuordnen. Gesamthaft\nbetrachtet ist die Zuordnung der vom BUWAL verwendeten Unterkriterien\nzu den Zuschlagskriterien nicht ausnahmslos und eindeutig möglich.\nWeder hält sich der Evaluationsbericht an Reihenfolge und Inhalt der\nZuschlagskriterien, noch ergibt sich ein nachvollziehbarer Bezug zu denselben.\n\n"}