{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 9\n(EG-Vertrag) ein Rechtsschutz gewährt wird, welcher die Grundsätze\nder Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz, der\ngegenseitigen Anerkennung sowie der Verhältnismässigkeit umfasst (vgl.\nauch das Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom\n27. November 1996 zum öffentlichen Auftragswesen in der Europäischen\nUnion, Ziff. 3.26 S. 20). Die Nichtanwendbarkeit des ÜoeB hätte demgegenüber\nim Lichte von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB zur Folge, dass die Anbieterinnen des\nstrittigen Vergabegeschäfts gänzlich des Rechtsschutzes verlustig gehen\nwürden. Damit wären aber auch die in Art. 1 BoeB erwähnten Zwecke des\nVergaberechts nicht mehr gewährleistet (vgl. E. 1.b.bb. hiervor).\nEs ergibt sich demnach, dass auf die vorliegende Streitsache grundsätzlich\neinzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die\nBeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, der Sachverhalt lasse\ndie Vermutung aufkommen, dass das BUWAL unzulässige Kontakte gehabt\nhabe und sie hierzu eine Untersuchung verlange. Ein solches Begehren könnte\nallenfalls Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 Abs. 1\nVwVG bilden, welche an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,\nEnergie und Kommunikation (UVEK) als Aufsichtsbehörde gegenüber dem\nBUWAL zu richten wäre. Die BRK ist dafür jedenfalls nicht zuständig.\n2.a. Das Beschaffungsgesetz des Bundes strebt den fairen Wettbewerb unter\nden Anbietern und Anbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB). Der\nAspekt der Fairness kommt dabei insbesondere im Gleichbehandlungsprinzip\nder Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) - das einen der\nHauptgrundsätze des Vergabeverfahrens überhaupt darstellt - zum Ausdruck\n(Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42\nE. 3b S. 425). Insbesondere haben die Submittenten im Vergabeverfahren\ndes Bundes einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Offerten durch eine\nunabhängige und unvoreingenommene Behörde. Art. 10 VwVG, der eine\nAusstandspflicht für Personen statuiert, die eine Verfügung zu treffen oder\ndiese vorzubereiten haben, sofern sie in der Sache befangen sein könnten, gilt\nauch für das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes (vgl. Art. 26 BoeB).\nAusstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet,\nsondern das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Personen, die auf\ndas Zustandekommen des Verwaltungsaktes Einfluss nehmen können;\ndazu gehören namentlich auch Sachbearbeiter oder Protokollführer mit\nberatender Funktion (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom\n16. Juli 1998, veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 100/1999 S. 396 E. 4a; Merkli/Aeschlimann/Herzog,\nKommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons\nBern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 9). Es genügt, dass Umstände vorliegen,\ndie bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein von\nBefangenheit zu begründen (BGE 124 I 123 E. 3a); eine tatsächlich vorhandene\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich (Moser, a.a.O., Rz. 3.41).\nb. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten\nund den Aussagen anlässlich der öffentlichen Sitzung vom 3. September\n1999 unzweideutig, dass Dr. Z, wissenschaftlicher Adjunkt der Sektion\n(...) der Abteilung (...) des BUWAL, einerseits den Evaluationsbericht vom\n3. Mai 1999 erstellt hat und andererseits als Delegierter der Behörden in\nder Verwaltung von X. mitwirkt. Diese Konstellation lässt sich mit dem\nGebot der Unvoreingenommenheit eines Sachbearbeiters, der massgeblich\n\n"}