{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 7\nfallende Vergabestelle [Art. 2 BoeB] und Erreichen des für Dienstleistungen\nmassgebenden Schwellenwertes [Art. 6 Abs. 1 Bst. b BoeB]) im vorliegenden\nFall offensichtlich erfüllt sind.\nd. Die vom BUWAL (Abteilung Abfall) zu beauftragende private Organisation\nhat eine ganze Reihe von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entsorgung\nbzw. Verwertung der gebrauchten Batterien und Akkumulatoren zu\nerledigen. Annex 4 von Anhang 1 ÜoeB bezeichnet unter anderem die\n«Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen\n(CPC[173]-Referenz-Nr. 94)» als dem Übereinkommen - und damit auch\ndem BoeB - unterstellt. Weiter fallen etwa die «Datenverarbeitung und\nverbundene Tätigkeiten (CPC-Referenz-Nr. 84)», die «Buchführung, -haltung\nund -prüfung» (CPC-Referenz-Nr. 862)» sowie die «Unternehmensberatung\nund verbundene Tätigkeiten (CPC-Referenz-Nr. 865, 866)» unter das\nÜbereinkommen bzw. das Gesetz. Zu verweisen ist überdies auf Anhang\nVI des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen\nBeschaffungswesens, mit welchem als Dienstleistung nicht nur die Abwasserund Abfallbeseitigung, sondern auch die «sonstige Entsorgung» (BBl 1999\n6541) erfasst wird, wobei diese Umschreibung gemäss der Botschaft zur\nGenehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der\nEG vom 23. Juni 1999 in den Anwendungsbereich des Beschaffungsgesetzes\nfällt, da die erfassten Dienstleistungen der Verpflichtungsliste der Schweiz\nim Rahmen des ÜoeB entspreche (BBl 1999 6209). Überdies umfasst die\nUnterposition 94900 der CPC-Referenz-Nr. 94 ganz generell «andere\nUmweltschutzdienstleistungen», sofern diese nicht anderweitig klassifiziert\nsind. Eine spezifischere Güterklassifikationsnummer für den fraglichen\nDienstleistungsauftrag existiert, soweit ersichtlich, in der von den Vereinten\nNationen herausgegebenen Zentralen Gütersystematik nicht. Gleichwohl\nist festzustellen, dass die genannten Anknüpfungsbegriffe je verschiedene\nTeilbereiche des in Frage stehenden Beschaffungsgeschäfts betreffen, wobei\nder Bereich der Abfallbeseitigung und -entsorgung den Kern des strittigen\nGeschäfts beschlägt.\nAus Anhang I Annex 4 ÜoeB ergibt sich daher, dass die vorliegende Vergabe\ndem Abkommen unterstellt ist und somit die Zuständigkeit der BRK im Lichte\nvon Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB grundsätzlich ebenfalls zu bejahen ist.\ne. Die Gegenpartei hat im Weiteren geltend gemacht, das strittige\nBeschaffungsgeschäft sei nicht als Dienstleistungsauftrag, sondern als\nDienstleistungskonzession zu qualifizieren und diese unterstünde dem ÜoeB\nnicht. Art. I Ziff. 2 ÜoeB bestimmt jedoch ohne weitere Differenzierung, dass\ndas Übereinkommen auf jede «Beschaffung durch vertragliche Methoden»\nAnwendung findet. Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn die vom BUWAL\nzum Zwecke der umweltgerechten Entsorgung und Verwertung von\nBatterien und Akkumulatoren auszuwählende private Organisation - wie\ndie Gegenpartei geltend macht - in bestimmten Bereichen das Recht zum\nErlass von Verfügungen erhalten soll.\nf. X. begründet die Nichtanwendbarkeit des GPA auf die vorliegend strittige\nVergabe durch das BUWAL im Übrigen mit Hinweisen auf das Recht der EU\nund Österreichs.\n\n"}