{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 6\ndie Befugnis eingeräumt, die VEG bei den Pflichtigen zu erheben und\ndamit einen möglichst hohen Rücklauf an gebrauchten Batterien und\nAkkumulatoren im Rahmen des Entsorgungskonzeptes zu bewerkstelligen\nsowie dieses Sammelgut alsdann der Verwertung zuzuführen. Im Gegensatz\nzu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hat aber die private Organisation\nvorliegend eine staatliche Aufgabe zu erfüllen (vgl. Art. 1 StoV); diese hat sie\nunter der Aufsicht des Bundes auszuüben.\nEine Begriffsbestimmung für das «öffentliche Beschaffungsgeschäft»\nfehlt sowohl im ÜoeB als auch im Beschaffungsgesetz des Bundes. Von\nder Zweckbestimmung her soll das Beschaffungsrecht das Verfahren zur\nVergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln\nund transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und\nAnbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen\nMittel fördern (vgl. Art. 1 Abs. 1 BoeB und den Ingress zum ÜoeB). Das\nBeschaffungsrecht soll aber auch die Gleichbehandlung unter den Anbietern\ngewährleisten (Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB und Art. III, Art. VII\nZiff. 1, Art. X Ziff. 1 ÜoeB). Art. 5 BoeB definiert die Geschäfte, die vom\nBundes-Beschaffungsgesetz erfasst werden. Ob dies für den strittigen\nFall zutrifft, wird noch anhand jener Regeln zu prüfen sein. Hier kann\njedoch festgehalten werden, dass es für die Förderung des Wettbewerbs\nunter den Anbietern sowie im Dienste des wirtschaftlichen Einsatzes der\nöffentlichen Mittel sehr wohl auch in Fällen, in denen sich der Staat nicht eine\nDienstleistung, eine Lieferung oder eine Bauleistung beschafft, sondern eine\nsolche Leistung in Erfüllung einer Staatsaufgabe auslagert und durch einen\nPrivaten auf dessen Rechnung und Gefahr unter staatlicher Aufsicht erfüllen\nlässt, massgeblich darauf ankommt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot\n(Art. 21 BoeB) ausgewählt wird. Ferner kann auch die Gleichbehandlung der\nAnbieter und Anbieterinnen nur gewährleistet werden, wenn die Regeln über\ndas öffentliche Beschaffungswesen auf die genannten Fälle Anwendung finden.\nSchliesslich gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Fälle\nwie den vorliegenden vom Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts\nausnehmen wollte.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend strittige\nGeschäft grundsätzlich in den Anwendungsbereich des öffentlichen\nBeschaffungsrechts fällt. Nachfolgend gilt es näher abzuklären, ob die\nweiteren Eintretensvoraussetzungen des Beschaffungsgesetzes erfüllt sind.\nc. Bei der vom BUWAL vorgenommenen Ausschreibung handelt es sich\nnicht um einen Bau- oder Lieferauftrag. Es fragt sich, ob das strittige\nBeschaffungsgeschäft als eine dem BoeB unterstellte Dienstleistung zu\nqualifizieren ist.\nNach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB bedeutet der Begriff «Dienstleistungsauftrag»\nein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer\nAnbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex\n4 ÜoeB. Es ist zu prüfen, ob eine Dienstleistung im vorgenannten Sinne\nvorliegt; nur diesfalls ist auf die Sache einzutreten. Im Übrigen ist schon hier\nfestzuhalten, dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen (unter das Gesetz\n\n"}