{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 5\nAmtes wegen zu prüfen hat, ist im vorliegenden Sachentscheid näher auf\ndie Eintretensfrage und die von den Parteien in diesem Zusammenhang\nvorgebrachten Argumente einzugehen.\na. Nach Art. 1 bezweckt die Stoffverordnung Menschen, Tiere und\nPflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden\nvor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit\numweltgefährdenden Stoffen zu schützen und die Belastung der Umwelt\nmit umweltgefährdenden Stoffen vorsorglich zu begrenzen. Hersteller,\ndie Batterien, Akkumulatoren oder Gegenstände mit fest eingebauten\nBatterien oder Akkumulatoren abgeben, müssen für diese Batterien oder\nAkkumulatoren (gebührenpflichtige Batterien und Akkumulatoren) einer\nvom Bundesamt beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation\n(Organisation) eine VEG entrichten. Gestützt auf die Stoffverordnung\nhat das BUWAL in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom\n27. Januar 1999 die Aufgabe der vorgenannten privaten Organisation näher\numschrieben. Danach umfasst diese - zusammenfassend gesagt - namentlich\ndie Erhebung und Verwaltung der VEG bei den pflichtigen Herstellern sowie\ndie Verwendung des Geldes für die Aufgabenerfüllung, welche in einer\ngesamtschweizerisch flächendeckenden, wirtschaftlichen und sinnvollen\nEntsorgung der gebrauchten Batterien und Akkumulatoren besteht. Es geht\nalso beim strittigen Geschäft letztlich um die umweltfreundliche «Verwertung»\ngebrauchter Batterien und Akkumulatoren.\nb.aa. Es fragt sich zunächst, ob hier überhaupt ein Beschaffungsgeschäft\nvorliegt, zu dessen Beurteilung die BRK zuständig ist. Das Bundesgericht\nhat sich in BGE 125 I 212 ff. E. 6 zum Begriff des «öffentlichen\nBeschaffungswesens» geäussert und dabei erkannt, dass die Erteilung einer\nKonzession für den Plakataushang auf öffentlichem Grund an eine private\nFirma kein «öffentliches Beschaffungsgeschäft» darstelle und sich daher ein\nbei der Konzessionsvergabe nicht berücksichtigter Anbieter nicht auf den\nentsprechenden Rechtsschutz berufen könne. Es gehe beim öffentlichen\nBeschaffungsgeschäft darum, dass sich der Staat, quasi als «Konsument»,\nfür die Erfüllung seiner Aufgaben bei privaten Firmen («Produzent») unter\nEinsatz finanzieller staatlicher Mittel Bauleistungen, Lieferungen oder\nDienstleistungen beschaffe. Dies sei bei der Konzessionserteilung für den\nPlakataushang gerade nicht der Fall, da hier der Staat dem Privaten den\nöffentlichen Grund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter bestimmten\nvertraglichen Bedingungen zur Verfügung stelle und dafür eine Entschädigung\nvereinnahme; der Staat trete hier also im Grunde dem Privaten nicht als\nKonsument, sondern als «Verkäufer» einer Leistung gegenüber. Auch gehe es\nbei der Zurverfügungstellung des öffentlichen Grundes für den Plakataushang\nnicht um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Vielmehr übe die\nKonzessionsinhaberin hier- von einigen Nebenabreden in der Vereinbarung\nmit dem Staat abgesehen - auf eigenes Risiko eine Erwerbstätigkeit aus. Auch\nhabe sie in diesem Fall nicht die Aufgabe, für den Staat Plakataushänge\nvorzunehmen, sondern tue dies ausschliesslich nach eigenem Ermessen im\nRahmen der ihr diesbezüglich vertraglich eingeräumten Befugnisse.\nbb. Auch im vorliegenden Fall tritt das BUWAL nicht als «Konsument» von\nBauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gegenüber privaten\nAnbietern auf, die für ihre Leistungserbringung vom Staat eine Entschädigung\nfordern könnten. Vielmehr wird der auszuwählenden privaten Organisation\n\n"}