{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-30--_1999-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004703.pdf?ID=150004703", "Checksum": "3aac8f032a9ff4e561105b376bc65257"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.09.1999 JAAC 64.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "dcab58fb60dc963e205dff8a984b1bc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.09.1999 JAAC 64.30 \r\n\n 4\nkönne. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, die unter anderem als\nGrund für die Nichtberücksichtigung angeführte «fehlende Kenntnis\ndes Batteriemarktes» beziehe sich bei genauer Betrachtung nicht auf die\nEignung der Beschwerdeführerin, sondern auf ihr wirtschaftlich weniger\ngünstiges Angebot. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien hätte\nkein Ermessensmissbrauch stattgefunden. Insbesondere entspreche das\nEntsorgungskonzept von X. den gesetzlichen Vorgaben und sei im Vergleich\nmit demjenigen der Beschwerdeführerin wirtschaftlicher, durchdachter und\nzielorientierter. Die Offerte der Beschwerdeführerin sei zwar kostengünstiger,\nunterschätze aber den Verwaltungsaufwand; unter anderem seien die für die\nEDV vorgesehenen Kosten nicht realistisch. Die Kritik am von X. vorgesehenen\nWerbeetat werde nicht geteilt. Denn die Sensibilisierung der Konsumenten für\ndie Batterieproblematik könne nur durch intensive Werbung erreicht werden.\nBezüglich des Faktors Zeit wird ausgeführt, dass X. auf Grund ihrer Erfahrung\nund der schon vorhandenen Branchenkenntnis schneller operativ sei als\ndie Beschwerdeführerin. Die noch vorzunehmende Gründung der Y. ändere\ndaran nichts, weil diese im Prinzip die Nachfolgeorganisation der X. sein\nwerde. Bezüglich der gerügten Unabhängigkeit der Y. vom Batteriemarkt wird\nauf Art. 2 des Statutenentwurfes der Y. verwiesen, aus dem klar hervorgehe,\ndass die Y. keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der\nHerstellung, der Einfuhr oder der Entsorgung der gebührenpflichtigen\nBatterien wahrnehme.\nX. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 1999 auf die Beschwerde\nsei mangels Zuständigkeit der BRK nicht einzutreten. Eventuell sei\ndie Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, der zu vergebende Auftrag\nbestehe in der Delegation von Vollzugsaufgaben, d. h. von Tätigkeiten mit\nhoheitlichem Charakter. Mit Blick auf die Regelungen der Europäischen\nUnion und Österreichs handle es sich bei der vorliegenden Vergabe um\neine Dienstleistungskonzession, die nicht vom ÜoeB erfasst werde und somit\nauch nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) unterstehe. In\nmaterieller Hinsicht bringt X. im Wesentlichen vor, das BUWAL habe seine\nVorbehalte gegen den tieferen Offertpreis der Beschwerdeführerin sachlich\nbegründet. Mithin habe das BUWAL den Vergabeentscheid im Rahmen des\nihm zustehenden Ermessens getroffen.\nE. Am 3. September 1999 fand in vorliegender Beschwerdesache eine\nöffentliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien in ihrer\nmündlichen Replik bzw. Duplik an ihren jeweiligen Anträgen ebenso\nfesthielten wie in ihrem Schlussvortrag nach erfolgter Parteibefragung und\nSchluss des Instruktionsverfahrens.\nAus den Erwägungen:\n1. Die BRK hat aufgrund einer prima-facie-Würdigung der Sach- und\nRechtslage in ihrem Zwischenentscheid vom 22. Juli 1999 betreffend\naufschiebende Wirkung ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden\nAngelegenheit ohne weitere Begründung als gegeben erachtet. Nachdem nun\ndas BUWAL und insbesondere X./Y. in ihren Vernehmlassungen in erster Linie\nauf Nichteintreten wegen fehlender Zuständigkeit der BRK schliessen und\ndiese ihre Zuständigkeit ausserdem gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von\n\n"}