Leistungsfähigkeit eines Anbieters nicht überprüft, verletzt die Gleichbehandlung der Anbieter und das Vergabeverfahren (E. 4). - Angesichts des grossen Ermessensspielraums der Vergabebehörden, weist die Rekurskommission aufgehobene Zuschlagsentscheide in der Regel zu neuem Entscheid an die Vergabebehörde zurück. Ist jedoch der Sachverhalt geklärt und beschränkt sich der neu vorzunehmende Zuschlag auf einen möglichen Anbieter, ist ein direkter Zuschlag durch die Rekurskommission gerechtfertigt. Vorliegend entspricht ein direkter Zuschlag an den Beschwerdeführer dem Erfordernis des wirtschaftlich günstigsten Angebots (E. 6).