17. Dezember 1998 wäre die Rekurskommission in der Lage gewesen, Ende Januar 1999 über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden, so dass es im Falle einer Abweisung des Gesuches zu einer - im Vergleich zur bisherigen Dauer des Verfahrens seit der Ausschreibung im April 1997 - nur sehr unbedeutenden Verzögerung beim Vertragsschluss gekommen wäre. Abgesehen davon darf auf die Dringlichkeit einer Beschaffung in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen (unzureichenden) Zeitplanung der vergebenden Instanz zuzuschreiben ist (vgl. VPB 61.77 S. 749; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht