In Anwendung von Art. 4 VwVG kann indes ergänzend Art. 159 Abs. 3 OG herangezogen werden. Danach können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte (vgl. BGE 112 V 86 E. 4). Die Beschwerdeführerin konnte sich einerseits auf die rechtskräftige und veröffentlichte (vgl. VPB 61.24 S. 261 ff. und 62.79 S. 788 ff.) Rechtsprechung der Rekurskommission verlassen, gemäss welcher der Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter oder der Anbieterin vor Ablauf der Beschwerdefrist und erst recht vor Eröffnung des Zuschlages grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich