4a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Die in der Vernehmlassung vom 22. Januar 1999 begehrte Zusprechung einer Parteientschädigung an das BBL als verfügende Bundesbehörde kommt von vornherein und ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht (Art. 8 Abs. 5 VwKV). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nach Art. 64 Abs. 1 des gemäss Art. 71a Abs. 2 auf das Verfahren vor der Rekurskommission grundsätzlich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an sich nur bei ganzem oder teilweise Obsiegen zuzusprechen. In Anwendung von Art.