Es werde aber noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und unter diesen Umständen - wenn überhaupt - nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden könne. 2. Der von der Beschwerdeführerin erklärte Rückzug der Beschwerde hat zur Folge, dass das Verfahren vor der Rekurskommission als erledigt abzuschreiben ist, ohne dass die in der Sache ins Recht gelegten Ansprüche und Verpflichtungen weiter zu prüfen wären. Für das Beschwerdeverfahren sind bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).