Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 8. Februar 1999 seine Kostennote ein, lautend auf total Fr. 1951.-. Das Bundesamt hielt mit Eingabe vom 11. Februar 1999 fest, der Entscheid, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, stehe im Ermessen der Rekurskommission. Es werde aber noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und unter diesen Umständen - wenn überhaupt - nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden könne.