2 grundsätzlich unbefriedigend sei, wenn Werkverträge noch vor der Rechtskraft des Vergabeentscheides abgeschlossen würden. Bedauerlich sei auch, dass das Bundesamt nicht von allem Anfang an klar gestellt habe, dass es den Werkvertrag mit der Y AG schon abgeschlossen habe. Wenn die Beschwerdeführerin darum gewusst hätte, hätte sie sich die Beschwerde sicher erspart. In Anbetracht dieser Situation sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens des BBL in guten Treuen zur Beschwerdeerhebung veranlasst gesehen habe. Darum könne ihr in sinngemässer Anwendung von Art.