In Anbetracht dieser Situation mache eine Aufrechterhaltung der Submissionsbeschwerde (zwecks blosser Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des Zuschlages) keinen Sinn, weshalb er diese zurückziehe. Er erlaube sich immerhin den höflichen Hinweis, dass es im Hinblick auf die Durchsetzung der Submissionsbestimmungen