Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei unter diesen Umständen gegenstandslos geworden. Zudem habe das öffentliche Interesse die Beschwerdeführerin (recte wohl das Bundesamt) gezwungen, den Vertrag innert kürzester Zeit nach Vergabe des Auftrages zu unterzeichnen. Nur so sei sichergestellt, dass das Terminprogramm eingehalten werden könne. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Rekurskommission mit, er stelle aufgrund der Vernehmlassung des BBL fest, dass dieses den Werkvertrag mit der Y AG bereits am 14. Dezember 1998 abgeschlossen habe und dass die speziellen Gipserarbeiten schon in Angriff genommen worden seien.