172.056.1). Die Beschwerde sei unbegründet und es bestehe unter diesen Umständen kein Grund, ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Selbst wenn eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden wäre, könnte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung beigegeben werden, da der Vertrag mit der Firma Y am 14. Dezember 1998 abgeschlossen worden sei und die Arbeiten in Angriff genommen worden seien. Die Rekurskommission müsse sich in diesem Fall - gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB - damit begnügen, die Verletzung von Bundesrecht festzustellen und könne insbesondere den Vertrag nicht für ungültig erklären. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei unter diesen Umständen gegenstandslos geworden.