Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1999 äussert sich das BBL sowohl zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es beantragt die Abweisung von Gesuch und Beschwerde. In der Stellungnahme teilt das Bundesamt - unter Beilage des entsprechenden Vertrages - mit, der Vertrag mit der Firma Y AG sei am 14. Dezember 1998 abgeschlossen worden. Der Zuschlag sei an die Firma erfolgt, welche das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe und entspreche somit den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR