{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-63-61--_1999-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004328.pdf?ID=150004328", "Checksum": "5776dd81daddee4d7bebd56cd076b173"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "1a208b8b817eb56100ec4ecced83218c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.03.1999 JAAC 63.61 \r\n\n 2\ngrundsätzlich unbefriedigend sei, wenn Werkverträge noch vor der\nRechtskraft des Vergabeentscheides abgeschlossen würden. Bedauerlich\nsei auch, dass das Bundesamt nicht von allem Anfang an klar gestellt habe,\ndass es den Werkvertrag mit der Y AG schon abgeschlossen habe. Wenn die\nBeschwerdeführerin darum gewusst hätte, hätte sie sich die Beschwerde\nsicher erspart. In Anbetracht dieser Situation sei davon auszugehen, dass\nsich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens des BBL in guten\nTreuen zur Beschwerdeerhebung veranlasst gesehen habe. Darum könne\nihr in sinngemässer Anwendung von Art. 159 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR\n173.110) eine Parteientschädigung zugesprochen werden.\nMit Schreiben vom 5. Februar 1999 wies der Präsident der Rekurskommission\nden Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, eine\nKostennote einzureichen, während er dem Bundesamt Gelegenheit gab,\nsich zum Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an die\nBeschwerdeführerin zu äussern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin\nreichte am 8. Februar 1999 seine Kostennote ein, lautend auf total Fr. 1951.-.\nDas Bundesamt hielt mit Eingabe vom 11. Februar 1999 fest, der Entscheid,\nob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung habe,\nstehe im Ermessen der Rekurskommission. Es werde aber noch einmal\ndarauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt\nhätte und unter diesen Umständen - wenn überhaupt - nur eine reduzierte\nParteientschädigung ausgerichtet werden könne.\n2. Der von der Beschwerdeführerin erklärte Rückzug der Beschwerde\nhat zur Folge, dass das Verfahren vor der Rekurskommission als erledigt\nabzuschreiben ist, ohne dass die in der Sache ins Recht gelegten Ansprüche\nund Verpflichtungen weiter zu prüfen wären.\nFür das Beschwerdeverfahren sind bei diesem Verfahrensausgang keine\nKosten zu erheben (vgl. Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).\nDie in der Vernehmlassung vom 22. Januar 1999 begehrte Zusprechung einer\nParteientschädigung an das BBL als verfügende Bundesbehörde kommt von\nvornherein und ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht\n(Art. 8 Abs. 5 VwKV).\nEine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nach Art. 64 Abs. 1\ndes gemäss Art. 71a Abs. 2 auf das Verfahren vor der Rekurskommission\ngrundsätzlich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an sich nur bei ganzem oder\nteilweise Obsiegen zuzusprechen. In Anwendung von Art. 4 VwVG kann indes\nergänzend Art. 159 Abs. 3 OG herangezogen werden. Danach können die\nKosten verhältnismässig verteilt werden, wenn sich die unterliegende Partei in\nguten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte (vgl. BGE 112 V 86\nE. 4).\nDie Beschwerdeführerin konnte sich einerseits auf die rechtskräftige und\nveröffentlichte (vgl. VPB 61.24 S. 261 ff. und 62.79 S. 788 ff.) Rechtsprechung\nder Rekurskommission verlassen, gemäss welcher der Abschluss des Vertrages\nmit dem Anbieter oder der Anbieterin vor Ablauf der Beschwerdefrist und\nerst recht vor Eröffnung des Zuschlages grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich\n\n3\nausserordentlicher Dringlichkeit, unzulässig ist. Andererseits musste sie\nnicht damit rechnen, dass sich ein Bundesamt über die erwähnte Praxis\neines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts hinwegsetzt und auf diese\nWeise das demokratische Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. Von einer\nbesonderen Dringlichkeit und einer eigentlichen Zwangslage zur sofortigen\nUnterzeichnung des Vertrages kann vorliegend nicht die Rede sein. Dies geht\nbereits daraus hervor, dass im Vertrag vom 14. Dezember 1998 mit der Y AG\nals Termin für die Ausführung der Gipserarbeiten Mai bis Juni 1999 genannt\nwird. Nach der postwendenden Publikation des Zuschlages im SHAB vom\n17. Dezember 1998 wäre die Rekurskommission in der Lage gewesen, Ende\nJanuar 1999 über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung\nzu befinden, so dass es im Falle einer Abweisung des Gesuches zu einer - im\nVergleich zur bisherigen Dauer des Verfahrens seit der Ausschreibung im\nApril 1997 - nur sehr unbedeutenden Verzögerung beim Vertragsschluss\ngekommen wäre. Abgesehen davon darf auf die Dringlichkeit einer\nBeschaffung in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren\nUmständen ergibt und nicht der eigenen (unzureichenden) Zeitplanung der\nvergebenden Instanz zuzuschreiben ist (vgl. VPB 61.77 S. 749; Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL] 99 [1998] S. 539 E. 3a;\nPeter Galli, Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen - Die ersten Entscheide und ihre Tragweite,\nin: Michel/Zäch [Hrsg.], Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Zürich\n1998, S. 114). Der Beschwerdeführerin ist demnach beizupflichten, wenn sie\ngeltend macht, sie habe sich aufgrund des Verhaltens des Bundesamtes in\nguten Treuen zur Erhebung der Beschwerde - samt Begehren um Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung - veranlasst gesehen. Es ist ihr daher zulasten\ndes BBL eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird von der\nRekurskommission auf Fr. 1500.- festgesetzt.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.61 - Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 3. März 1999\n\n"}