{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-63-61--_1999-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004328.pdf?ID=150004328", "Checksum": "5776dd81daddee4d7bebd56cd076b173"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.03.1999 JAAC 63.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "1a208b8b817eb56100ec4ecced83218c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.03.1999 JAAC 63.61 \r\n\n JAAC 63.61\n\nEntscheid der Eidgenössische Rekurskommission für\ndas öffentliche Beschaffungswesen vom 3. März 1999\n\nMarchés publics. Retrait du recours. Dépens.\nUne indemnité à titre de dépens peut aussi être octroyée en cas de\nretrait du recours lorsque le recourant pouvait de bonne foi se croire\nfondé à poursuivre le procès (consid. 2).\n\nÖffentliches Beschaffungswesen. Beschwerderückzug.\nParteientschädigung.\nZusprechung einer Parteientschädigung auch bei Beschwerderückzug,\nwenn sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Prozessführung\nveranlasst sehen konnte (E. 2).\n\nAcquisti pubblici. Ritiro del ricorso. Spese ripetibili.\nUn’indennità per spese ripetibili può essere assegnata anche in caso\ndi ritiro del ricorso se il ricorrente poteva in buona fede credersi\nautorizzato a proseguire il processo (consid. 2).\n\nErwägungen:\n\n1. Das Amt für Bundesbauten (AFB; seit 1. Januar 1999 Teil des Bundesamtes\nfür Bauten und Logistik [BBL]), Baukreis 3, schrieb die Arbeiten für die\nErweiterung und Sanierung des Eidgenössischen Amtes für Messwesen\n\n1\n(EAM) in Wabern gesamthaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt\n(SHAB) vom 25. April 1997 aus. Es gelangten die Vorschriften für das\nselektive Verfahren zur Anwendung. Für die Vornahme der speziellen\nGipserarbeiten (Baukostenplan [BKP] 271.1; Leichtbautrennwände) wurden\n14 Anbieterinnen und Anbieter selektioniert, darunter die Y AG und die X AG.\nDie Verfügung betreffend Teilnehmerauswahl wurde im SHAB vom 24. März\n1998 veröffentlicht. Die X AG reichte ihr Angebot am 20. November 1998 ein.\nAm 14. Dezember 1998 erteilte das AFB der Firma Y AG den Zuschlag. Dieser\nZuschlag wurde im SHAB vom 17. Dezember 1998 publiziert.\nGegen diesen Vergabeentscheid erhebt die X AG, vertreten durch Rechtsanwalt\nZ., mit Eingabe vom 5. Januar 1999 Beschwerde bei der Eidgenössischen\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beantragt,\nder angefochtene Vergabeentscheid sei aufzuheben und das AFB anzuweisen,\nden Zuschlag für die speziellen Gipserarbeiten (BKP 271.1) beim EAM an\ndie Beschwerdeführerin gemäss deren Angebot vom 20. November 1998 zu\nerteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nIn seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1999 äussert sich das BBL sowohl zum\nGesuch um aufschiebende Wirkung wie auch zu den materiellen Vorbringen\nder Beschwerdeführerin. Es beantragt die Abweisung von Gesuch und\nBeschwerde. In der Stellungnahme teilt das Bundesamt - unter Beilage\ndes entsprechenden Vertrages - mit, der Vertrag mit der Firma Y AG sei am\n14. Dezember 1998 abgeschlossen worden. Der Zuschlag sei an die Firma\nerfolgt, welche das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe\nund entspreche somit den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR\n172.056.1). Die Beschwerde sei unbegründet und es bestehe unter diesen\nUmständen kein Grund, ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Selbst\nwenn eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden wäre, könnte der\nBeschwerde keine aufschiebende Wirkung beigegeben werden, da der\nVertrag mit der Firma Y am 14. Dezember 1998 abgeschlossen worden sei\nund die Arbeiten in Angriff genommen worden seien. Die Rekurskommission\nmüsse sich in diesem Fall - gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB - damit begnügen, die\nVerletzung von Bundesrecht festzustellen und könne insbesondere den Vertrag\nnicht für ungültig erklären. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei unter\ndiesen Umständen gegenstandslos geworden. Zudem habe das öffentliche\nInteresse die Beschwerdeführerin (recte wohl das Bundesamt) gezwungen, den\nVertrag innert kürzester Zeit nach Vergabe des Auftrages zu unterzeichnen.\nNur so sei sichergestellt, dass das Terminprogramm eingehalten werden\nkönne.\nMit Schreiben vom 1. Februar 1999 teilt der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin der Rekurskommission mit, er stelle aufgrund\nder Vernehmlassung des BBL fest, dass dieses den Werkvertrag mit der\nY AG bereits am 14. Dezember 1998 abgeschlossen habe und dass die\nspeziellen Gipserarbeiten schon in Angriff genommen worden seien. Der\nZuschlag sei übrigens erst drei Tage später, am 17. Dezember 1998, im\nSHAB bekanntgegeben worden. In Anbetracht dieser Situation mache\neine Aufrechterhaltung der Submissionsbeschwerde (zwecks blosser\nFeststellung der Bundesrechtswidrigkeit des Zuschlages) keinen Sinn, weshalb\ner diese zurückziehe. Er erlaube sich immerhin den höflichen Hinweis,\ndass es im Hinblick auf die Durchsetzung der Submissionsbestimmungen\n\n"}