Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BoeB festzustellen ist, dass das erwähnte Vorgehen des AFB dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft und der im SHAB vom 9. Juli 1998 publizierte Zuschlag vom 23. Juni 1998 insofern Bundesrecht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen eine Aufhebung des Zuschlags anstrebt, kann dagegen auf ihre Beschwerde aufgrund von Art. 32 Abs. 2 BoeB nicht eingetreten werden (vgl. E. 1b in fine). Die Beschwerdeführerin ist insoweit auf den Weg des Schadenersatzes zu verweisen (Art. 34 BoeB in Verbindung mit Art. 64 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [