sogar bekannt, dass zumindest eine Anbieterin auf die Offerte des B-Apparates verzichtet hat, weil die verlangten Gerätespezifikationen von dieser Firma nicht beizubringen waren. Um dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs Genüge zu tun, hätte die Vergabebehörde allen Anbieterinnen mitteilen müssen, dass sie das B-Gerät als den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls entsprechend ansehe und es ihnen freistehe, im Rahmen einer allfälligen Zusatzofferte diesen Apparat anzubieten. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als im Sinne von Art.