Diesen heiklen Punkt konnte das AFB jedoch nicht dadurch umgehen, dass es der berücksichtigten Anbieterin ermöglichte, ihre Grundvariante bezüglich des B-Gerätes zu vervollständigen. War die Beschaffung in einer womöglich rechtswidrigen Art und Weise auf das Fabrikat der Firma C vorgespurt, war es nicht zulässig, den nachträglichen Einbezug des B-Gerätes in die Beschaffung einseitig, d.h. nur zugunsten der A AG zu berücksichtigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass nur diese in ihrer Grundofferte ausschliesslich das Lüftungsgerät der Firma B vorschlug. Denn es ist nicht nur denkbar, sondern der Rekurskommission aus einem weiteren Beschwerdeverfahren gegen die zu beurteilende Beschaffung