4 verwendet werden können - erweist sich die enge Zusammenarbeit in Bezug auf die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen zwischen dem von der Vergabebehörde beauftragten Ingenieurbüro und der Herstellerfirma C als nicht unproblematisch (vgl. Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1997, veröffentlicht in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 350 f.). Diesen heiklen Punkt konnte das AFB jedoch nicht dadurch umgehen, dass es der berücksichtigten Anbieterin ermöglichte, ihre Grundvariante bezüglich des B-Gerätes zu vervollständigen.