Die Prüfung der Offerten habe gezeigt, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen dem Ingenieurbüro und der Firma C nachteilig für Submittentinnen ausgewirkt habe, die Produkte der Firma B offerierten. Offenbar sei die Eingabefrist zu kurz bemessen gewesen, um für das B-Fabrikat eine umfassende technische Dokumentation einzureichen. Für die Wahrung des fairen Wettbewerbs hätte sich der Vergabebehörde die Möglichkeit geboten, entweder die Anbieterinnen von Produkten der Firma C auszuschliessen oder die Anbieterinnen des B-Gerätes aufzufordern, ihr Angebot zu ergänzen. b. Das BoeB strebt den fairen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB).