Die berücksichtigte Anbieterin hat in ihrer Grundvariante das Monobloc-Gerät der Firma B offeriert und die Beschwerdeführerin alternativ sowohl das B- als auch das C-Lüftungsgerät. Es ist ferner unbestritten, dass im Zeitpunkt der Offerteingabe die technischen Angaben für das B-Gerät lückenhaft waren und nicht in der gemäss den Ausschreibungsunterlagen verlangten Detaillierung vorlagen. 3. Der Vertrag des AFB mit der berücksichtigten Anbieterin vom 25. Juni 1998 beinhaltet die Erstellung der Lüftungsanlagen mit dem Monobloc-Gerät der Firma B.