3 (sogenannte Fabrikatvariante). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen war bei der Fabrikatvariante unter anderem das Lüftungsgerät der Firma C zwingend zu berücksichtigen. b. Im vorliegenden Fall haben alle Anbieterinnen sowohl eine Grundvariante als auch eine Fabrikatvariante eingereicht. Die berücksichtigte Anbieterin hat in ihrer Grundvariante das Monobloc-Gerät der Firma B offeriert und die Beschwerdeführerin alternativ sowohl das B- als auch das C-Lüftungsgerät.