VwVG steht dagegen nicht zur Verfügung (Art. 31 BoeB). 2.a. Art. 19 Abs. 1 BoeB mit dem Randtitel «Formvorschriften» bestimmt unter anderem, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen müssen. Die Auftraggeberin schliesst Angebote mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (Art. 19 Abs. 3 BoeB).