besondere Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) für einen solchen Schritt darzutun. Dieses Verhalten verstösst klar gegen die Praxis der Rekurskommission und ist zu missbilligen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin indes kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt, so dass die Rekurskommission im Falle einer Gutheissung der Beschwerde lediglich festzustellen hat, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Eine Aufhebung des Zuschlags ist diesfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1996 [BoeB], SR 172.056.1).