(Formelles, siehe VPB 61.24) b. Entgegen der bekannten Rechtsprechung der Rekurskommission, die den Vertragsschluss vor Eröffnung des Zuschlags grundsätzlich ausschliesst (Zwischenentscheid der Rekurskommission vom 17. Februar 1997, veröffentlicht in VPB 61.24 E. 2e, bestätigt und präzisiert mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 1998, VPB 62.79 E. 2), hat das AFB den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin am 25. Juni 1998 unmittelbar nach dem Zuschlag vom 23. Juni 1998 und vor Veröffentlichung im SHAB vom 9. Juli 1998 abgeschlossen, ohne dieses Vorgehen weiter zu begründen und insbesondere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses (z.B.