Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie verlangt, das Angebot der A AG sei als ungültig zu erklären und die Vergabe sei aufgrund der noch vorliegenden Angebote zu vollziehen. Zur Begründung führt sie an, das Angebot der berücksichtigten Anbieterin entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen und die A AG sei bevorzugt behandelt worden. Im Angebot der A AG sei das Monobloc-Fabrikat der Firma B enthalten, ohne dass jedoch im Zeitpunkt der Angebotseingabe die diesbezüglichen technischen Angaben hätten vorgewiesen werden können. Überdies hätte für das B-Gerät das verlangte «Messprotokoll eines Laborlüftungsgerätes» nicht vorgelegt werden können.