Grundsatz des fairen Wettbewerbs und Gleichbehandlungsprinzip. - Wurde der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen und hat die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt, ist im Falle der Gutheissung der Beschwerde lediglich festzustellen, inwieweit die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (E. 2b). - Ist die Beschaffung in einer womöglich rechtswidrigen Art und Weise auf ein bestimmtes Fabrikat oder Gerät vorgespurt, ist es nicht zulässig, den nachträglichen Einbezug eines weiteren Geräts in das Submissionsverfahren einseitig, d.h. nur zu Gunsten einer bestimmten Submittentin zu berücksichtigen (E. 3).