Öffentliches Beschaffungswesen. Grundsatz des fairen Wettbewerbs und Gleichbehandlungsprinzip. - Wurde der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen und hat die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt, ist im Falle der Gutheissung der Beschwerde lediglich festzustellen, inwieweit die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (E. 2b).