{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-63-42--_1998-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004265.pdf?ID=150004265", "Checksum": "51d157f8537e29923aea5fa6ac628888"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 09.12.1998 JAAC 63.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 09.12.1998 JAAC 63.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 09.12.1998 JAAC 63.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:34", "Checksum": "f270c00cc06bcf665b57efab66224a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 09.12.1998 JAAC 63.42 \r\n\n 3\n(sogenannte Fabrikatvariante). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen war bei\nder Fabrikatvariante unter anderem das Lüftungsgerät der Firma C zwingend\nzu berücksichtigen.\nb. Im vorliegenden Fall haben alle Anbieterinnen sowohl eine Grundvariante\nals auch eine Fabrikatvariante eingereicht. Die berücksichtigte Anbieterin\nhat in ihrer Grundvariante das Monobloc-Gerät der Firma B offeriert und die\nBeschwerdeführerin alternativ sowohl das B- als auch das C-Lüftungsgerät. Es\nist ferner unbestritten, dass im Zeitpunkt der Offerteingabe die technischen\nAngaben für das B-Gerät lückenhaft waren und nicht in der gemäss den\nAusschreibungsunterlagen verlangten Detaillierung vorlagen.\n3. Der Vertrag des AFB mit der berücksichtigten Anbieterin vom\n25. Juni 1998 beinhaltet die Erstellung der Lüftungsanlagen mit dem\nMonobloc-Gerät der Firma B. Da dieses Gerät im Zeitpunkt der Offerteingaben\nunbestrittenermassen die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllte, bleibt\nzu prüfen, ob die Vergabebehörde ohne Verletzung von Vergabevorschriften\nberechtigt war, den Zuschlag an die A AG zu erteilen.\na. Das AFB macht in seiner Vernehmlassung vom 4. September 1998\ngeltend, bei der Beschaffung komplizierter technischer Anlagen\nsei der von der Auftraggeberin hinzugezogene Spezialingenieur\nhäufig auf das Know-how der Hersteller angewiesen. Es sei gängige\nPraxis, dass die Ausschreibungsunterlagen in enger Zusammenarbeit\nzwischen dem Spezialingenieur und dem Hersteller des zu liefernden\nProduktes ausgearbeitet würden. Bei der Ausarbeitung der fraglichen\nAusschreibungsunterlagen habe das beauftragte Ingenieurbüro mit der\nFirma C zusammengearbeitet, wodurch diese genau gewusst habe, welche\nUnterlagen verlangt würden und über die nötige Zeit verfügt habe, eine\numfassende technische Dokumentation zu erarbeiten. Die Prüfung der\nOfferten habe gezeigt, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen dem\nIngenieurbüro und der Firma C nachteilig für Submittentinnen ausgewirkt\nhabe, die Produkte der Firma B offerierten. Offenbar sei die Eingabefrist zu\nkurz bemessen gewesen, um für das B-Fabrikat eine umfassende technische\nDokumentation einzureichen. Für die Wahrung des fairen Wettbewerbs hätte\nsich der Vergabebehörde die Möglichkeit geboten, entweder die Anbieterinnen\nvon Produkten der Firma C auszuschliessen oder die Anbieterinnen des\nB-Gerätes aufzufordern, ihr Angebot zu ergänzen.\nb. Das BoeB strebt den fairen Wettbewerb unter den Anbietern und\nAnbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB). Der Aspekt der\nFairness kommt dabei insbesondere im Gleichbehandlungsprinzip der\nAnbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) - das einen der\nHauptgrundsätze des Vergabeverfahrens überhaupt darstellt - zum Ausdruck.\nDem AFB ist zuzustimmen, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen dem\nIngenieurbüro und der Firma C nachteilig auf die berücksichtigte Anbieterin\nbzw. ihr «B-Angebot» ausgewirkt hat. Auch mit Blick auf die staatsvertragliche\nRegelung von Art. VI Ziff. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GPA, SR 0.632.231.422) - die\nden Vergabebehörden verbietet, in einer den Wettbewerb ausschaltenden\nArt und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der\nBeschaffung haben könnte, Ratschläge einzuholen oder anzunehmen, welche\nbei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung\n\n4\nverwendet werden können - erweist sich die enge Zusammenarbeit in Bezug\nauf die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen zwischen dem von der\nVergabebehörde beauftragten Ingenieurbüro und der Herstellerfirma C als\nnicht unproblematisch (vgl. Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts\nvom 12. Dezember 1997, veröffentlicht in Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 350 f.). Diesen heiklen Punkt konnte\ndas AFB jedoch nicht dadurch umgehen, dass es der berücksichtigten\nAnbieterin ermöglichte, ihre Grundvariante bezüglich des B-Gerätes zu\nvervollständigen. War die Beschaffung in einer womöglich rechtswidrigen Art\nund Weise auf das Fabrikat der Firma C vorgespurt, war es nicht zulässig, den\nnachträglichen Einbezug des B-Gerätes in die Beschaffung einseitig, d.h. nur\nzugunsten der A AG zu berücksichtigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass\nnur diese in ihrer Grundofferte ausschliesslich das Lüftungsgerät der Firma B\nvorschlug. Denn es ist nicht nur denkbar, sondern der Rekurskommission aus\neinem weiteren Beschwerdeverfahren gegen die zu beurteilende Beschaffung\nsogar bekannt, dass zumindest eine Anbieterin auf die Offerte des B-Apparates\nverzichtet hat, weil die verlangten Gerätespezifikationen von dieser Firma\nnicht beizubringen waren. Um dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs\nGenüge zu tun, hätte die Vergabebehörde allen Anbieterinnen mitteilen\nmüssen, dass sie das B-Gerät als den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls\nentsprechend ansehe und es ihnen freistehe, im Rahmen einer allfälligen\nZusatzofferte diesen Apparat anzubieten.\nDie Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als im Sinne von\nArt. 32 Abs. 2 BoeB festzustellen ist, dass das erwähnte Vorgehen des AFB\ndem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft und der im SHAB vom\n9. Juli 1998 publizierte Zuschlag vom 23. Juni 1998 insofern Bundesrecht\nverletzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen eine Aufhebung\ndes Zuschlags anstrebt, kann dagegen auf ihre Beschwerde aufgrund\nvon Art. 32 Abs. 2 BoeB nicht eingetreten werden (vgl. E. 1b in fine). Die\nBeschwerdeführerin ist insoweit auf den Weg des Schadenersatzes zu\nverweisen (Art. 34 BoeB in Verbindung mit Art. 64 der Verordnung über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [VoeB], SR 172.056.11).\nDas Schadenersatzbegehren ist bei der Auftraggeberin, AFB, einzureichen\n(Art. 35 Abs. 1 BoeB).\n\n"}