Öffentliches Beschaffungswesen. Selektives Verfahren. Ungültigkeit eines verspäteten Antrags auf Teilnahme. Die Submittenten sind gehalten, ihren Antrag auf Teilnahme innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist einzureichen; die Nichteinhaltung dieser Frist zieht einen schwerwiegenden Formfehler nach sich. Anträge auf Teilnahme oder Angebote, die verspätet eingereicht werden, sind vom weiteren Verfahren auszuschliessen (E. 3b).