Öffentliches Beschaffungswesen. Teilnehmerauswahl im selektiven Verfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag. Tragweite von geografischen Kriterien. - Ausnahmsweise kann die Vergabebehörde die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden beschränken. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann und sie in der Ausschreibung vorbehalten wurde. Letztere stellt eine Verfügung dar, die selbständig angefochten werden muss (E. 4).