Öffentliches Beschaffungswesen. Gemischter Vertrag (Liefer- und Bauauftrag). Wirtschaftlich günstigstes Angebot. Verhandlungen. - Zulässigkeit einer Beschwerde entsprechend den für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen gültigen Schwellenwerten (E. 1a). Unterscheidung zwischen Liefer- und Bauauftrag (E. 1b und 1a). Ein gemischter Vertrag ist als Lieferauftrag zu betrachten, wenn der diesbezügliche Wert höher ist als derjenige des Bauauftrages. Im umgekehrten Fall handelt es sich um einen Auftrag für ein Bauwerk (E. 1d). - Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots (E. 3a).