5 bezüglich allfälliger Preisverhandlungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1998, S. 175). Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenz die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung hat. Nach Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt die Rekurskommission lediglich fest, inwiefern