26 VoeB nicht eingehalten wurden. Die für diese Beschaffung so zentralen Telefongespräche mit den Anbietern vom 6. August 1997 sind denn auch, zumindest dasjenige mit der Beschwerdeführerin, inhaltlich umstritten, was deutlich zeigt, wie wichtig die Einhaltung der Formvorschriften bei Verhandlungen sind. Unter diesen Umständen kann auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes