Telefongesprächen mit den drei bestplatzierten Anbietern am 6. August 1997 über den Rahmen der Offertbereinigung gemäss Art. 25 VoeB hinausgegangen und nahm mit den Submittenten Verhandlungen gemäss Art. 20 BoeB in Verbindung mit Art. 26 VoeB auf. Im vorliegenden Beschaffungsgeschäft war die Führung von Verhandlungen zwar grundsätzlich zulässig, wurden diese doch in Ziff. 19 der Ausschreibung vom 25. März 1997 ausdrücklich vorbehalten. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses steht jedoch fest, dass im Rahmen der geführten Verhandlungen mit den bestplatzierten Anbietern die Formvorschriften von Art. 26 VoeB nicht eingehalten wurden.