Die Bereinigung nach Art. 25 VoeB dient nur der Vergleichbarmachung der einzelnen Angebote, erlaubt aber keinerlei Abänderung derselben (E. 2a hiervor). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich, dass die O. AG ihr ursprüngliches Angebot mit Schreiben vom 15. August 1997 abänderte. Es kann offen bleiben, ob diese Modifikation eine Änderung des Leistungsinhaltes darstellte, welcher einen tieferen Preis ermöglichte oder ob es sich dabei ganz einfach um ein Abgebot handelte. Beide Arten von (Nachtrags-)Offerten hätten nur im Rahmen von Verhandlungen mit den Submittenten entgegengenommen werden dürfen. c. Entgegen der Auffassung der Vergabebehörde ist diese mit der Führung von