Erforderlich ist damit insbesondere, dass nach Art. 20 BoeB überhaupt Verhandlungen geführt werden dürfen und dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch die Regeln eingehalten werden, welche der Verordnungsgeber für Verhandlungen aufgestellt hat, namentlich die Einhaltung der Formvorschriften nach Art. 26 VoeB (vgl. Entscheid der Rekurskommission vom 7. November 1997, VPB 62.17, S. 124 E. 4d/bb). b. Gemäss den Ausführungen von Herrn E. (als massgeblicher Beschaffungsbeauftragter seitens der Vergabebehörde) in der öffentlichen Sitzung der Rekurskommission vom 12. März 1998 war für die Nichtberücksichtigung der Offerte der Beschwerdeführerin «die unklare