20 BoeB und Art. 26 VoeB). Denn bei der direkten Kontaktnahme und der Besprechung der Angebote mit den Anbietern ist die Gefahr der Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips und des Grundsatzes der Transparenz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB und Art. XX Ziff. 2 GPA) sehr gross, weshalb zwingend die dafür vorgesehenen Schutzbestimmungen Platz zu greifen haben. Erforderlich ist damit insbesondere, dass nach Art. 20 BoeB überhaupt Verhandlungen geführt werden dürfen und dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch die Regeln eingehalten werden, welche der Verordnungsgeber für Verhandlungen aufgestellt hat, namentlich die Einhaltung der Formvorschriften nach Art.