Die Vergabebehörde kann dann gegebenenfalls mit Verhandlungen - sofern diese im konkreten Beschaffungsgeschäft zulässig sind - Abhilfe schaffen. Verhandlungen im Rahmen einer Offertbereinigung können auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, z. B. dann, wenn Offerten mit Formfehlern vorliegen, welche die Sanktion von Art. 19 Abs. 3 BoeB nicht rechtfertigen. Verhandlungen mit den Anbietern sind aber stets nur im Rahmen der vom Gesetz hierfür aufgestellten Voraussetzungen zulässig (Art. 20 BoeB und Art.