20 BoeB und Art. 26 VoeB keinerlei formelle Vorschriften erlassen hat, welche die Korrektheit des Verfahrens - namentlich die Gleichbehandlung der Anbieter - und den damit verbundenen Rechtsschutz gewährleisten würden. Im Rahmen einer Offertbereinigung nach Art. 25 VoeB kann sich ergeben, dass ein Angebot der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht. Ist dies der Fall, so ist das diesbezügliche Angebot allenfalls aus dem Verfahren auszuschliessen, beispielsweise dann, wenn es nicht vollständig ist (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 407).