24 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) -nicht zu einer Änderung der Angebote führen; vielmehr sind diese so, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen und nicht wie sie sein könnten, zu prüfen sowie für den Zuschlag in Betracht zu ziehen (zum Ganzen Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 401 ff.). Die Bereinigung der Angebote ist demnach ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Nur so lässt es sich auch rechtfertigen, dass der Verordnungsgeber für diese wichtige Phase des Submissionsverfahrens anders als bei den Verhandlungen nach Art. 20 BoeB und Art.